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Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Der Verein

Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.

So haben wir unseren Verein genannt, weil wir der Überzeugung sind, dass Musik helfen kann, die Welt besser zu verstehen und weil wir mit dem JeKi-Projekt Kindern gemein­schaftliches musikalisches Lernen und Erleben vermitteln wollen. So verstehen wir unsere Vereins­arbeit als einen Beitrag zur Bildung und Erziehung von Kindern im Grundschulalter.

Gegründet haben wir uns im April 2009 mit dem Ziel, das Musizieren an Grund­schulen in Rostock (in Kooperation) mit dem Konservatorium der Stadt Rostock, der Neuen Musik­schule Carl Orff, mit der Hoch­schule für Musik und Theater in Rostock, mit den Grund­schulen in den Stadt­teilen Dierkow, Toiten­winkel und Gehls­dorf und dem Musik­gymnasium Käthe Kollwitz zu fördern und zu unterstützen.

Die JeKi-Idee wurde ursprünglich in Venezuela geboren. Wir haben sie 2007 für Rostock auf­gegriffen und begonnen, dafür Partner zu gewinnen, kommunale Einrichtungen und politische Gremien zu über­zeugen. Inzwischen sind Mittel eingeworben, bereit­gestellt und Perspektiven auf­gezeichnet worden. Und die ersten JeKi-Stunden (seit November 2009) sind erfolg­reich mit großem Engagement der beteiligten Kollegen und mit großer Freude der Kinder erteilt worden.

Das ist allerdings nur ein Anfang. Um die Nach­haltigkeit dieses Projektes zu sichern, bedarf es einer intensiven inhaltlichen Begleitung, der permanenten Einwerbung finanzieller Mittel, der Gewinnung von Sponsoren und einer wirksamen Werbung in der Öffentlichkeit. Das sind die entscheidenden Gründe unserer Vereins­gründung. In der Satzung des Vereins finden sich dazu Ziele, Zweck und Gemein­nützigkeit (siehe unten Auszüge der Satzung).

Der Vorstand des Vereins

Vorsitzende:
Elke Kups, Schulleiterin i.R.
Stellvertreter:
Joachim Gebhardt, Schulleiter i.R.
Schatzmeisterin:
Karin Helke, Amtsleiterin Stadtverwaltung Rostock
Beisitzer:
Hans Joachim Engster, Leitender Stadtverwaltungsdirektor
Prof. Stephan Imorde, Leiter der Young academy

Satzung (Auszüge)

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: "Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern". Nach seiner Eintragung im Vereins­register trägt er den Namen:
"Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.", im Folgenden Verein genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Rostock.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unter­stützung des Musizierens in Grund­schulen in Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit Schul­trägern, Musik­schulen und der Hoch­schule für Musik und Theater Rostock, in jeder, d. h. auch in finanzieller, Hinsicht. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Einwerbung von Spenden, aber auch durch den persönlichen Einsatz der Vereins­mitglieder erzielt werden, um die Bedeutung der musikalischen Bildung zu stärken und deren Bestand, sowohl in wirtschaftlicher, als auch in finanzieller und wissen­schaftlicher Hinsicht zu unter­stützen. Dieser Zweck soll u. a. dadurch gefördert werden, dass der Verein Mittel in Form von Spenden und Mitglieds­beiträgen sammelt und die nötige Öffentlichkeit herstellt, um oben genannte Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuer­begünstigte Zwecke der Abgaben­ordnung (AO)". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll­jährige geschäfts­fähige natürliche und juristische Person werden. Die Mitglied­schaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags der Mitglieder.

(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitglied­schaft gegenüber dem Vorstand. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das in grober Weise gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstößt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören.
Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitglieder­versammlung beantragen, die als dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu sechs Mitgliedern:

· dem/der Vorsitzenden,
· dem/der 1. stellvertr. Vorsitzenden,
· und den Beisitzern
· dem/der Schatzmeister/in.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglieder­versammlung gewählt. Die Wahl­periode beträgt vier Jahre.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amts­periode kann der Vorstand ein Ersatz­mitglied kooptieren.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung und die Verwaltung des Vereins­vermögens. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4) Vertreter des Vereins im Sinne § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stell­vertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz­behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs­änderungen müssen allen Vereins­mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(6) Der Vorstand trifft die Entscheidung darüber, welche der vorhandenen Finanz­mittel für welche Projekte der musikalischen Bildung ausgegeben werden, welche Personen mit welchen Projekten betraut werden, um diese zu fördern und welche Inhalte die Förderung und Unterstützung haben werden. Der Vorstand vertritt den Verein sowohl nach innen als auch nach außen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins­angelegenheiten zu.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstands­bestellung.
  2. Satzungsänderungen
  3. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahres­berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  4. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten
  5. Auflösung des Vereins
  6. Beitragshöhe

Das Protokoll der Mitglieder wird vom Versammlungsleiter gezeichnet.

§ 7 Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder­versammlung (§ 3 Abs. 2 ). Zur Fest­legung der Beitrags­höhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden und vertretenen stimm­berechtigten Vereins­mitglieder erforderlich. Der Beitrag ist fällig und am Beginn eines jeden Jahres im Voraus und spätestens zum 31. März eines jeden Kalender­jahres zu entrichten.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereins­vermögen zu gleichen Teilen an das Konservatorium und den Carl-Orff-Verein übertragen.

§ 10 Schirmherrschaft

Zur Unterstützung des Vereins wird die/der jeweilige Ministerin oder Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur um Schirmherrschaft gebeten.

Vorstehende Satzung wurde am 04.04.2009 beschlossen.