Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Der Verein
Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.
So haben wir unseren Verein genannt, weil wir der Überzeugung sind, dass Musik helfen kann, die Welt besser zu verstehen und weil wir mit dem JeKi-Projekt Kindern gemeinschaftliches musikalisches Lernen und Erleben vermitteln wollen. So verstehen wir unsere Vereinsarbeit als einen Beitrag zur Bildung und Erziehung von Kindern im Grundschulalter.
Gegründet haben wir uns im April 2009 mit dem Ziel, das Musizieren an Grundschulen in Rostock (in Kooperation) mit dem Konservatorium der Stadt Rostock, der Neuen Musikschule Carl Orff, mit der Hochschule für Musik und Theater in Rostock, mit den Grundschulen in den Stadtteilen Dierkow, Toitenwinkel und Gehlsdorf und dem Musikgymnasium Käthe Kollwitz zu fördern und zu unterstützen.
Die JeKi-Idee wurde ursprünglich in Venezuela geboren. Wir haben sie 2007 für Rostock aufgegriffen und begonnen, dafür Partner zu gewinnen, kommunale Einrichtungen und politische Gremien zu überzeugen. Inzwischen sind Mittel eingeworben, bereitgestellt und Perspektiven aufgezeichnet worden. Und die ersten JeKi-Stunden (seit November 2009) sind erfolgreich mit großem Engagement der beteiligten Kollegen und mit großer Freude der Kinder erteilt worden.
Das ist allerdings nur ein Anfang. Um die Nachhaltigkeit dieses Projektes zu sichern, bedarf es einer intensiven inhaltlichen Begleitung, der permanenten Einwerbung finanzieller Mittel, der Gewinnung von Sponsoren und einer wirksamen Werbung in der Öffentlichkeit. Das sind die entscheidenden Gründe unserer Vereinsgründung. In der Satzung des Vereins finden sich dazu Ziele, Zweck und Gemeinnützigkeit (siehe unten Auszüge der Satzung).
Der Vorstand des Vereins
- Vorsitzende:
- Elke Kups, Schulleiterin i.R.
- Stellvertreter:
- Joachim Gebhardt, Schulleiter i.R.
- Schatzmeisterin:
- Karin Helke, Amtsleiterin Stadtverwaltung Rostock
- Beisitzer:
-
Hans Joachim Engster, Leitender Stadtverwaltungsdirektor
Prof. Stephan Imorde, Leiter der Young academy
Satzung (Auszüge)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: "Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in
Rostock und Mecklenburg-Vorpommern". Nach seiner Eintragung im Vereinsregister
trägt er den Namen:
"Musik ist Klasse - Jedem Kind ein Instrument in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern e.V.",
im Folgenden Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Rostock.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Musizierens in Grundschulen in Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit Schulträgern, Musikschulen und der Hochschule für Musik und Theater Rostock, in jeder, d. h. auch in finanzieller, Hinsicht. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Einwerbung von Spenden, aber auch durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder erzielt werden, um die Bedeutung der musikalischen Bildung zu stärken und deren Bestand, sowohl in wirtschaftlicher, als auch in finanzieller und wissenschaftlicher Hinsicht zu unterstützen. Dieser Zweck soll u. a. dadurch gefördert werden, dass der Verein Mittel in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sammelt und die nötige Öffentlichkeit herstellt, um oben genannte Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags der Mitglieder.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
(5) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das in grober
Weise gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstößt oder gegen die Interessen
des Vereins handelt. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich
oder schriftlich anzuhören.
Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die als dann endgültig über
den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu sechs Mitgliedern:
· dem/der Vorsitzenden,
· dem/der 1. stellvertr. Vorsitzenden,
· und den Beisitzern
· dem/der Schatzmeister/in.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Vertreter des Vereins im Sinne § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Der Vorstand trifft die Entscheidung darüber, welche der vorhandenen Finanzmittel für welche Projekte der musikalischen Bildung ausgegeben werden, welche Personen mit welchen Projekten betraut werden, um diese zu fördern und welche Inhalte die Förderung und Unterstützung haben werden. Der Vorstand vertritt den Verein sowohl nach innen als auch nach außen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung.
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
- Entscheidung über wichtige Angelegenheiten
- Auflösung des Vereins
- Beitragshöhe
Das Protokoll der Mitglieder wird vom Versammlungsleiter gezeichnet.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 3 Abs. 2 ). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag ist fällig und am Beginn eines jeden Jahres im Voraus und spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Konservatorium und den Carl-Orff-Verein übertragen.
§ 10 Schirmherrschaft
Zur Unterstützung des Vereins wird die/der jeweilige Ministerin oder Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur um Schirmherrschaft gebeten.
Vorstehende Satzung wurde am 04.04.2009 beschlossen.